Für den Selbstausbau ist die Vorschrift DIN EN 1949 vom Juni 2022 zu beachten:
Festlegungen für die Installation von Flüssiggasanlagen in
bewohnbaren Freizeitfahrzeugen und zu Wohnzwecken in anderen
Fahrzeugen; Deutsche Fassung EN 1949:2011+A1:2013
Hier nur ein paar Auszüge aus dieser Vorschrift!
- 5.1 Von innen zugängliche Flaschenaufstellräume
Für Motorcaravans und andere Fahrzeuge, bei denen ein Karosserieausschnitt am typgenehmigten Basisfahrzeug erforderlich wäre, ist ein Zugang zum Flaschenaufstellraum von innen zulässig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Der Aufstellraum kann eine Höchstzahl von zwei Flaschen aufnehmen, von denen keine ein größeres Fassungsvermögen als 16 kg hat;
b) der Zugang zum Aufstellraum vom Wohnbereich aus nur über eine(n) angebrachte(n) dichtende(n) Tür oder Deckel möglich ist,
wobei die Unterkante sich nicht weniger als 50 mm über dem Boden des Aufstellraumes befindet.
- 5.1.3 Lüftung für Flaschenräume:
Für jeden Flaschenaufstellraum muss eine ständige Lüftung nach außen vorhanden sein.
Ist die Lüftung nur in Bodennähe vorgesehen, muss die Öffnung mindestens 2 % der Bodenfläche des Aufstellraumes, zumindest jedoch 10 000 mm2 betragen. Bei Lüftung im oberen und unteren Bereich muss jede der Öffnungen 1 % der Bodenfläche des Aufstellraumes, zumindest jedoch in jedem Bereich 5 000 mm2 betragen. Es darf nicht möglich sein, die Lüftungsöffnungen durch eine Flasche ganz oder teilweise zu verdecken.
- 5.1.7 e) Flaschenaufstellraum mit geringem Fassungsvermögen:
Flaschengesamtfassungsvermögen von max 7 kg benötigte eine Lüftungseinrichtung mit einem Innendurchmesser von 20 mm.
- 7.2.2.3 Neues Hinweisschild für die Fahrt:
Falls die Flüssiggasanlage nicht für die Nutzung während der Fahrt vorgesehen ist, müssen am Flaschen-/Tankaufstellraum an gut sichtbarer Stelle dauerhafte Hinweisschilder angebracht sein, die darauf hinweisen, dass die Flüssiggasgeräte während der Fahrt nicht in Betrieb sein dürfen und dass das Ventil der tragbaren Flüssiggasflasche oder des Flüssiggastanks geschlossen sein muss.
Falls die Flüssiggasanlage nicht für die Nutzung während der Fahrt vorgesehen ist, müssen am Flaschen-/Tankaufstellraum an gut sichtbarer Stelle dauerhafte Hinweisschilder angebracht sein, die darauf hinweisen, dass die Flüssiggasgeräte während der Fahrt nicht in Betrieb sein dürfen und dass das Ventil der tragbaren Flüssiggasflasche oder des Flüssiggastanks geschlossen sein muss.


- 7.3 Kennzeichnung des Anschlussdrucks:
Hinweisschild im Flaschenkasten das den Anschlußdruck in mbar angibt
- 7.4 Einrichtung gegen Überdruck:
Der Regler muß mit einem Überdruckablasventil ausgestattet sein
- 8.1 Anschluss von Druckregeleinrichtungen:
Die Mitteldruckschlauchleitung zum Regler darf eine Länge von 40cm nicht überschreiten.
- 9.7.1 Befestigung:
Rohre aus Stahl müssen in Abständer von max. 1000mm befestigt werden, aus Kupfer max.500mm.
- 9.8.2 Absperreinrichtung:
Jedes angeschlossene Gerät muss eine eigene Absperreinrichtung haben.
Ist nur 1 Gerät verbaut, darf das Flaschenventil als Absperreinrichtung verwendet werden.
- 11.5 Kochgeräte:
In Straßenfahrzeugen dürfen nur Kochgeräte mit fest eingebauten Brennerdeckeln eingebaut werden.
Hinweisschild: Nicht als Heizung zu verwenden ...
- 8.3.1 Wichtig bei Schneidringverschraubungen zu beachten:
Rohr aus Stahl - Schneidring aus Stahl
Rohr aus Edelstahl - Edelstahl Schneidring
Rohr aus Kupfer - Messingschneidring sowie eine Messingeinsteckhülse
und vieles mehr...
Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung
Nach der Begutachtung Ihrer selbst ausgebauten Gasanlage,
werde ich Ihnen eine Erstabnahmebescheinigung ausstellen.